Fachwort |
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Deutsch | Eingriff | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ei|ngr|iff |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Lev 22,25 und ihr dürft kein solches Tier aus der Hand eines Fremden erwerben , um es als Speise eures Gottes darzubringen . Ein derartiger Eingriff an ihnen bewirkt ein Gebrechen ; sie würden euch keine Annahme bringen . |
| BGB 1904. 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands , eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts , wenn die begründete Gefahr besteht , dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet . Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist . |
| BGB 1904. 2 Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands , eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts , wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht , dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet . |
| BGB 1905. 1 Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten , in die dieser nicht einwilligen kann , so kann der Betreuer nur einwilligen , wenn 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht , 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird , 3. anzunehmen ist , dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde , 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre , die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte , und 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann . Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides , das ihr drohen würde , weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen , die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären ( §§ 1666 , 1666a ) , gegen sie ergriffen werden müssten . |
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