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BGB 268. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand , so ist jeder , der Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren , berechtigt , den Gläubiger zu befriedigen . Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu , wenn er Gefahr läuft , durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren .