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Be|tr|acht
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fehlt
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Worttyp
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BGB 164. 2 Tritt der Wille , in fremdem Namen zu handeln , nicht erkennbar hervor , so kommt der Mangel des Willens , im eigenen Namen zu handeln , nicht in Betracht .
BGB 166. 1 Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden , kommt nicht die Person des Vertretenen , sondern die des Vertreters in Betracht .
BGB 281. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .
BGB 323. 3 Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht , so tritt an deren Stelle eine Abmahnung .