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Fachwort
DeutschBeschlag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beschlag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 392 Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen , wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist .
BGB 1121. 1 Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei , wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden , bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind .
BGB 1124. 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen , bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist , oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt , so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam . Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten , so erlischt die Haftung der Forderung ; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung , so geht es der Hypothek im Range vor .
BGB 1197. 2 Zinsen gebühren dem Eigentümer nur , wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist , und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung .