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§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags
BGB 707 Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet .
BGB 722. 1 Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt , so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust .