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BGB 1166 Ist der persönliche Schuldner berechtigt , von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen , falls er den Gläubiger befriedigt , so kann er , wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt , ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen , die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern , als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet . Die Benachrichtigung darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .