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Fachwort
DeutschAuftrage Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Auftrage
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 80. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen , vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung , Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation , über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes , über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen , die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden .
GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden .
GG 87b. 2 Im übrigen können Bundesgesetze , die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt , so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden ; dabei kann bestimmt werden , daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs . 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen .
GG 87c Gesetze , die auf Grund des Artikels 73 Abs . 1 Nr . 14 ergehen , können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden .