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BGB 1109. 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort . Ist die Leistung teilbar , so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile ; ist sie nicht teilbar , so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung . Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird .