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Fachwort
Deutschlaufend Grundwort laufen
Fachbebietfehlt Trennung: laufend
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
BGB 556. 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren , dass der Mieter Betriebskosten trägt . Betriebskosten sind die Kosten , die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes , der Nebengebäude , Anlagen , Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen . Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl . I S . 2346 , 2347 ) fort . Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen .
BGB 582a. 2 Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen , der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters .