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BGB 1741. 1 Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist , dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht . Wer an einer gesetzes - oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat , soll ein Kind nur dann annehmen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
GG 0. 1 Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt , daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist . Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat , vertreten durch seine Präsidenten , das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet . Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs . 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht :