Fachwort |
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Deutsch | gnädige | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | gnädige |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 218 Im Laufe seiner Geschichte konnte Israel erkennen , daß Gott nur einen einzigen Grund hatte , sich ihm zu offenbaren und es unter allen Völkern zu erwählen , damit es ihm gehöre : seine gnädige Liebe [ Vgl . Dtn 4,37 ; 7,8 ; 10,15. ] . Dank seiner Propheten hat Israel begriffen , daß Gott es aus Liebe immer wieder rettet [ Vgl . Jes 43,1-7. ] und ihm seine Untreue und seine Sünden verzeiht [ Vgl . Hos 2. ] . |
| Kte 2823 Gott hat uns das Geheimnis seines Willens kundgetan , nach seinem gnädigen Ratschluß . . . das All in Christus wieder unter ein Haupt zu fassen . Durch ihn sind wir auch als Erben vorherbestimmt und eingesetzt nach dem Plan dessen , der alles so verwirklicht , wie er es in seinem Willen beschließt ( Eph 1,9-11 ) . So beten wir inständig , daß dieser gnädige Ratschluß sich verwirkliche auf der Erde , so wie er es im Himmel schon ist . |
| Kte 257 O seliges Licht , Dreifaltigkeit und Ureinheit ! ( LH , Hymnus O lux beata , Trinitas ) . Gott ist ewige Glückseligkeit , unsterbliches Leben , nie schwindendes Licht . Gott ist Liebe : Vater , Sohn und Heiliger Geist . Aus freiem Willen will Gott die Herrlichkeit seines glückseligen Lebens mitteilen . Darin besteht der gnädige Ratschluß [ Vgl . Eph 1,9. ] , den er in seinem geliebten Sohn schon vor der Erschaffung der Welt gefaßt hat . Er hat uns ja im voraus dazu bestimmt , seine Söhne zu werden durch Jesus Christus ( Eph 1,5 ) , das heißt an Wesen und Gestalt seines Sohnes teilzuhaben ( Röm 8,29 ) dank dem Geist - . . , der . . . zu Söhnen macht ( Röm 8,15 ) . Dieser Plan ist eine Gnade , die uns schon vor ewigen Zeiten . . . geschenkt wurde ( 2 Tim 1,9 ) und unmittelbar aus der trinitarischen Liebe hervorging . Er entfaltet sich im Schöpfungswerk , in der ganzen Heilsgeschichte nach dem Sündenfall , in den Sendungen des Sohnes und des Geistes , die in der Sendung der Kirche weitergeführt werden . [ Vgl . AG 2-9. ] |
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