| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | gerader | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | gerader | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1307 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern . Dies gilt auch , wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist . | 
|  | BGB 1589. 1 Personen , deren eine von der anderen abstammt , sind in gerader Linie verwandt . Personen , die nicht in gerader Linie verwandt sind , aber von derselben dritten Person abstammen , sind in der Seitenlinie verwandt . Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten . | 
|  | BGB 1601 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet , einander Unterhalt zu gewähren . | 
|  | BGB 1605. 1 Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen , soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege , insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers , vorzulegen . Die §§ 260 , 261 sind entsprechend anzuwenden . BGB 1605. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden , wenn glaubhaft gemacht wird , dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat . | 
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