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Mordechais Erhöhung und Esters erneute Bitte
BGB 141. 1 Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen , welcher es vorgenommen hat , bestätigt , so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen .
BGB 212. 2 Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird .
BGB 212. 3 Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird .
BGB 213 Die Hemmung , die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche , die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind .