| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | erfolgt | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | er|folgt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | erbringe | 
|  | erlegt | 
|  | 29#erbaue,erbauen,erbaut,erbauen | 
|  | 44#erbaue,erbaust,erbaut,erbauen,erbaut,erbauen | 
|  | 52#erbaute,erbautest,erbaute,erbauten,erbautet,erbauten | 
|  | 46#erbaue,erbauest,erbaue,erbauen,erbauet,erbauen | 
|  | 52#erbaute,erbautest,erbaute,erbauten,erbautet,erbauten | 
|  | betet | 
|  | 3#1er | 
|  | 1#0 | 
|  | 1#0 | 
|  | 1#0 | 
|  | 1#0 | 
|  | 1#0 | 
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|  | 1#0 | 
|  | 1#0 | 
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|  | 1#0 | 
|  | 1#0 | 
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|  | Kte 1856 Da die Todsünde in uns das Lebensprinzip , die Liebe , angreift , erfordert sie einen neuen Einsatz der Barmherzigkeit Gottes und eine Bekehrung des Herzens , die normalerweise im Rahmen des Sakramentes der Versöhnung erfolgt . Wenn der Wille sich zu etwas entschließt , was der Liebe , durch die der Mensch auf das letzte Ziel hingeordnet wird , in sich widerspricht , ist diese Sünde von ihrem Objekt her tödlich . . . verstoße sie nun , wie die Gotteslästerung , der Meineid und ähnliches gegen die Liebe zu Gott oder , wie Mord , Ehebruch und ähnliches gegen die Liebe zum Nächsten . . . Wenn hingegen der Wille des Sünders sich zu etwas entschließt , was in sich eine gewisse Unordnung enthält , aber nicht gegen die Liebe zu Gott und zum Nächsten gerichtet ist , wie z . B . ein müßiges Wort , übermäßiges Lachen und anderes , so sind das läßliche Sünden ( Thomas v . A. , s . th . 1-2 , 88 , 2 ) . | 
|  | Kte 1990 Die Rechtfertigung löst den Menschen von der Sünde , die der Liebe zu Gott widerspricht , und reinigt sein Herz . Die Rechtfertigung erfolgt auf die Initiative der Barmherzigkeit Gottes hin , der die Vergebung anbietet . Sie versöhnt den Menschen mit Gott , befreit von der Herrschaft der Sünde und heilt . | 
|  | BGB 27. 1 Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung . | 
|  | BGB 28 Bei einem Vorstand , der aus mehreren Personen besteht , erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. | 
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