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BGB 154. 1 Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben , über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll , ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen . Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend , wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat .
BGB 878 Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873 , 875 , 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam , dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird , nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist .