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Fachwort
Deutschberaubt Grundwort berauben
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: ber|aubt
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Tätigkeit Person Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
Jer 18,21 Darum gib ihre Kinder dem Hunger preis / und liefere sie der Gewalt des Schwertes aus ! Ihre Frauen sollen der Kinder beraubt / und zu Witwen werden , ihre Männer töte die Pest , / ihre jungen Männer erschlage das Schwert in der Schlacht .
Kte 1472 Um diese Lehre und Praxis der Kirche zu verstehen , müssen wir wissen , daß die Sünde eine doppelte Folge hat . Die schwere Sünde beraubt uns der Gemeinschaft mit Gott und macht uns dadurch zum ewigen Leben unfähig . Diese Beraubung heißt die ewige Sündenstrafe . Andererseits zieht jede Sünde , selbst eine geringfügige , eine schädliche Bindung an die Geschöpfe nach sich , was der Läuterung bedarf , sei es hier auf Erden , sei es nach dem Tod im sogenannten Purgatorium [ Läuterungszustand ] . Diese Läuterung befreit von dem , was man zeitliche Sündenstrafe nennt . Diese beiden Strafen dürfen nicht als eine Art Rache verstanden werden , die Gott von außen her ausüben würde , sondern als etwas , das sich aus der Natur der Sünde ergibt . Eine Bekehrung , die aus glühender Liebe hervorgeht , kann zur völligen Läuterung des Sünders führen , so daß keine Sündenstrafe mehr zu verbüßen bleibt [ Vgl . K . v . Trient : DS 1712-1713 ; 1820 ] .
Kte 1883 Die Sozialisation ist auch mit Gefahren verbunden . Ein allzu weitgehendes Eingreifen des Staates kann die persönliche Freiheit und Initiative bedrohen . Die Kirche vertritt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip : Eine übergeordnete Gesellschaft darf nicht so in das innere Leben einer untergeordneten Gesellschaft dadurch eingreifen , daß sie diese ihrer Kompetenzen beraubt . Sie soll sie im Notfall unterstützen und ihr dazu helfen , ihr eigenes Handeln mit dem der anderen gesellschaftlichen Kräfte im Hinblick auf das Gemeinwohl abzustimmen ( CA 48 ) [ Vgl . Pius Xl. . Enz . Quadragesimo anno ] .
Kte 2122 Der Spender [ von Sakramenten ] darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern ; er hat immer darauf bedacht zu sein , daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden ( [ link ] CIC , can . 848 ) . Die zuständige Autorität setzt Stolgebühren fest , kraft des Grundsatzes , daß das christliche Volk für den Unterhalt der kirchlichen Amtsträger aufzukommen hat . Denn wer arbeitet , hat ein Recht auf seinen Unterhalt ( Mt 10,10 ) [ Vgl . Lk 10,7 ; 1 Kor 9,5-18 ; 1 Tim 5,17-18. ] .