| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | ausgibt | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | aus|gibt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Joh 19,12 Daraufhin wollte Pilatus ihn freilassen , aber die Juden schrien : Wenn du ihn freilässt , bist du kein Freund des Kaisers ; jeder , der sich als König ausgibt , lehnt sich gegen den Kaiser auf . | 
|  | 2Thess 2,4 der Widersacher , der sich über alles , was Gott oder Heiligtum heißt , so sehr erhebt , dass er sich sogar in den Tempel Gottes setzt und sich als Gott ausgibt . | 
|  | BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist . | 
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