Fachwort |
|
|
Deutsch | ausgibt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | aus|gibt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Joh 19,12 Daraufhin wollte Pilatus ihn freilassen , aber die Juden schrien : Wenn du ihn freilässt , bist du kein Freund des Kaisers ; jeder , der sich als König ausgibt , lehnt sich gegen den Kaiser auf . |
| 2Thess 2,4 der Widersacher , der sich über alles , was Gott oder Heiligtum heißt , so sehr erhebt , dass er sich sogar in den Tempel Gottes setzt und sich als Gott ausgibt . |
| BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist . |
| |