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BGB 875. 1 Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist , soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt , die Erklärung des Berechtigten , dass er das Recht aufgebe , und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich . Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben , zu dessen Gunsten sie erfolgt .
BGB 1064 Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller , dass er den Nießbrauch aufgebe .
BGB 1255. 1 Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer , dass er das Pfandrecht aufgebe .