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Fachwort
Deutschanzeigt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: anz|ei|gt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht .
BGB 1205. 2 Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden , dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt .
BGB 1280 Die Verpfändung einer Forderung , zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt , ist nur wirksam , wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt .