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Fachwort
DeutschWegfall Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Weg|fall
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 301 Wegfall der Verzinsung
BGB 558. 4 Die Kappungsgrenze gilt nicht , 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt . Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen , ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen . Satz 1 gilt entsprechend , wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist .
BGB 820. 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt , dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde , so ist der Empfänger , falls der Erfolg nicht eintritt , zur Herausgabe so verpflichtet , wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre . Das Gleiche gilt , wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund , dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde , erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt .
BGB 1315. 1 Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1303 , wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs . 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht , solange der Ehegatte nicht volljährig ist , die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte , nachdem er volljährig geworden ist , zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 2. bei Verstoß gegen § 1304 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 3. im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 4. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 , wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 5. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 5 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben . Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam . Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen .