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Fachwort
DeutschVorkauf Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorkauf
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kapitel 3 Vorkauf
BGB 463 Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist , kann das Vorkaufsrecht ausüben , sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat .
BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können .
BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .