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Fachwort
DeutschVorerbe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorerbe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
BGB 2109. 2 Ist der Vorerbe oder der Nacherbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .
BGB 2111. 1 Zur Erbschaft gehört , was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt , sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt . Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
BGB 2111. 2 Zur Erbschaft gehört auch , was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt .