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Verzugs
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Verzugs
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BGB 286. 2 Der Mahnung bedarf es nicht , wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist , 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt , 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist .
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
BGB 287 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten . Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall , es sei denn , dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde .
BGB 288. 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen . Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .