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BGB 1559 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk , so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden . Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt , wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt .