kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVerfügt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|fügt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen .
BGB 1428 Verfügt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht , so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen ; der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , braucht hierzu nicht mitzuwirken .
BGB 1453. 1 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut , so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs . 1 , 3 , 4 und des § 1367 entsprechend .
BGB 1959. 2 Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand , so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt , wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte .