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Fachwort
DeutschVerderb Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verderb
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 237 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden . Sachen , deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist , können zurückgewiesen werden .
BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .
BGB 384. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist ; die Androhung darf unterbleiben , wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist .
BGB 966. 2 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden , so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen . Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen . Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .