| Fachwort | 
       | 
	   | 
      
  | Deutsch | Treffen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | T|ref|fen  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 519. 2 Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen , so geht der früher entstandene Anspruch vor .   | 
 | BGB 1483. 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren , dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird . Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung , so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt , die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind . Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass ; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt .   | 
 | BGB 1617. 2 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung , überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil . Absatz 1 gilt entsprechend . Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen . Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden , so erhält das Kind den Namen des Elternteils , dem das Bestimmungsrecht übertragen ist .   | 
 | BGB 1931. 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel , neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen . Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen , so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil , der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde .   | 
 |  |