| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Stoffes | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Stoffes | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 644. 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes . Kommt der Besteller in Verzug der Annahme , so geht die Gefahr auf ihn über . Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich . | 
|  | BGB 645. 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen , verschlechtert oder unausführbar geworden , ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat , den der Unternehmer zu vertreten hat , so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen . Das Gleiche gilt , wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird . | 
|  | BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche . | 
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