Fachwort |
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Deutsch | Stoffes | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Stoffes |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 644. 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes . Kommt der Besteller in Verzug der Annahme , so geht die Gefahr auf ihn über . Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich . |
| BGB 645. 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen , verschlechtert oder unausführbar geworden , ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat , den der Unternehmer zu vertreten hat , so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen . Das Gleiche gilt , wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird . |
| BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche . |
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