| Fachwort | 
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  | Deutsch | Stifter   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Stif|ter  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung .   | 
 | BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat .   | 
 | BGB 82 Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt , so ist der Stifter verpflichtet , das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen . Rechte , zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt , gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über , sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt .   | 
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