Fachwort |
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Deutsch | Stifter | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Stif|ter |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung . |
| BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat . |
| BGB 82 Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt , so ist der Stifter verpflichtet , das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen . Rechte , zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt , gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über , sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt . |
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