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Fachwort
DeutschSchiffs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schiffs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 303 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet , so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben . Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden , es sei denn , dass die Androhung untunlich ist .
BGB 578a. 1 Die Vorschriften der §§ 566 , 566a , 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend .