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Fachwort
DeutschPächter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pächter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 581. 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet , dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind , während der Pachtzeit zu gewähren . Der Pächter ist verpflichtet , dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten .
BGB 582. 1 Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet , so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke .
BGB 582. 2 Der Verpächter ist verpflichtet , Inventarstücke zu ersetzen , die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen . Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen , als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht .
BGB 582a. 1 Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren , so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars . Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen .