kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Papiers
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Papiers
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu .
BGB 1081. 2 Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes .
BGB 1083. 1 Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet , zur Einziehung des fälligen Kapitals , zur Beschaffung neuer Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind .
BGB 1083. 2 Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung . Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals .