kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschNummern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nummern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 13.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien .
BGB 14.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien .
BGB 641. 2 Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk , dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat , wird spätestens fällig , 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat , 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat . Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet , gilt Satz 1 nur , wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet .
BGB 675i. 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen . Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel , 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können , 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert , die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen . In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro , wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann .