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Fachwort
DeutschNotwegs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Notwegs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 917. 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg , so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen , dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden . Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt .
BGB 918. 1 Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein , wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird .