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BGB 1435 Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten . Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen . Mindert sich das Gesamtgut , so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten , wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat , das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat .