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( Die Autorität des Paulus , Entstehung ca . 57 n.Chr. ) Klärung von Missverständnissen : 1,12-2,11 Herrlichkeit und Not des Aposteldienstes : 2,12-5,10
BGB 194. 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht , soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind .
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
BGB 1598a. 1 Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind , 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen , dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden . Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden .