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Fachwort
DeutschInhaber Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: I|nha|ber
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2235 Der Inhaber eines Amtes muß dieses als einen Dienst ausüben . Wer bei euch groß sein will , der soll euer Diener sein ( Mt 20,26 ) . Die Ausübung eines Amtes wird sittlich gemessen an seinem göttlichen Ursprung , seiner vernünftigen Natur und seinem besonderen Objekt . Niemand darf etwas befehlen oder einführen , was der Menschenwürde und dem natürlichen Sittengesetz widerspricht .
BGB 234. 1 Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet , wenn sie auf den Inhaber lauten , einen Kurswert haben und einer Gattung angehören , in der Mündelgeld angelegt werden darf . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .
BGB 248. 2 Sparkassen , Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren , dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen . Kreditanstalten , die berechtigt sind , für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben , können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen .
BGB 613a. 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über , so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein . Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt , so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden . Satz 2 gilt nicht , wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden . Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden , wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird .