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Hemmung
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Hemmung
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Titel 2 Hemmung , Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
BGB 203 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände , so ist die Verjährung gehemmt , bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert . Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein .
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung