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Fachwort
DeutschHaftung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ha|ft|ung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Haftung für fremdes Eigentum
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
§ 89 Haftung für Organe ; Insolvenz