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BGB 198 Gelangt eine Sache , hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht , durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute .
BGB 943 Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute .
BGB 1099. 1 Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten , so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs . 2 bestimmten Wirkung mitteilen .