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Fachwort
DeutschGehören Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ge|hör|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1418. 4 Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut , so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam .
BGB 1667. 2 Das Familiengericht kann anordnen , dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist . Gehören Wertpapiere , Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des Kindes , so kann das Familiengericht dem Elternteil , der das Kind vertritt , die gleichen Verpflichtungen auferlegen , die nach §§ 1814 bis 1816 , 1818 einem Vormund obliegen ; die §§ 1819 , 1820 sind entsprechend anzuwenden .
BGB 1816 Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen , so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann .
BGB 2118 Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land , so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet , in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen , dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann .