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BGB 1366. 3 Fordert der Dritte den Ehegatten auf , die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen , so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären ; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt , so wird die Erklärung unwirksam . Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert . Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung , so ist sein Beschluss nur wirksam , wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt ; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert .