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Fachwort
DeutschErsatze Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatze
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2134 Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet , so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Wertes verpflichtet . Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt .