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Fachwort
DeutschEnergie Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ene|rgie
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 310. 2 Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts - , Gas - , Fernwärme - und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie , Gas , Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz , soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie , Gas , Fernwärme und Wasser abweichen . Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser .
BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist .
BGB 559. 1 Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt , die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen , die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ( Modernisierung ) , oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt , die er nicht zu vertreten hat , so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen .