Fachwort |
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Deutsch | Ehename | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ehename |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1355. 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen ( Ehenamen ) bestimmen . Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen . Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen , so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung . BGB 1355. 2 Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen . BGB 1355. 3 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen . Wird die Erklärung später abgegeben , so muss sie öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 4 Ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename wird , kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Dies gilt nicht , wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht . Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen , so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden . Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden ; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig . Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 5 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen . Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen , den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat , oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Absatz 4 gilt entsprechend . BGB 1355. 6 Geburtsname ist der Name , der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist . |
| BGB 1617c. 1 Bestimmen die Eltern einen Ehenamen , nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann , wenn es sich der Namensgebung anschließt . Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind , welches das 14. Lebensjahr vollendet hat , kann die Erklärung nur selbst abgeben ; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben ; sie muss öffentlich beglaubigt werden . |
| BGB 1617c. 2 Absatz 1 gilt entsprechend , 1. wenn sich der Ehename , der Geburtsname eines Kindes geworden ist , ändert oder 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617 , 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils , der Geburtsname eines Kindes geworden ist , auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert . |
| BGB 1618 Der Elternteil , dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht , und sein Ehegatte , der nicht Elternteil des Kindes ist , können dem Kind , das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben , durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen . Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen ; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt . Die Erteilung , Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils , wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt , und , wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , auch der Einwilligung des Kindes . Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen , wenn die Erteilung , Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderl ich ist . Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden . § 1617c gilt entsprechend . |
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