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BGB 283 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
BGB 326. 1 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung ; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs . 3 entsprechende Anwendung . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht .
BGB 326. 5 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten , kann der Gläubiger zurücktreten ; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung , dass die Fristsetzung entbehrlich ist .