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Fachwort
DeutschBehörde Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Be|hörde
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Behältern
Beibootes
BGB 33. 2 Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung , so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich .
BGB 80. 1 Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich , in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll .
BGB 81. 2 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt . Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt , so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden . Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt , wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat .
BGB 83 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen , sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird . Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs . 1 Satz 3 , wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt ; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden . Als Sitz der Stiftung gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird . Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz .